Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Verstöße des Antragstellers gegen die sich aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der Fassung vom 1. April 2021 ergebende Maskenpflicht an den dort genannten Orten in den Zeiten täglich von 21 bis 22 Uhr und sonntags zusätzlich von 8 bis 12 Uhr vorläufig sanktionsfrei zu dulden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48 – 51 i. V. m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht und hinsichtlich der aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgenden Maskenpflicht nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen Umfang glaubhaft gemacht. Insofern hat er auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller kann eine sanktionsfreie Duldung von Verstößen beim Laufen/Joggen gegen die aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48 – 51 i. V. m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgende Maskenpflicht nicht verlangen. Die angegriffene Regelung dürfte nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig sein.
Dagegen, dass die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, dass die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Gebotes eingehalten und die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 28a Abs. 1 IfSG gegeben sind, bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken.
Soweit der Antragsteller außerdem darauf abstellt, dass er sehr wohl in der Lage und gewillt sei, bei absehbarer Unterschreitung des Mindestabstandes auch beim Joggen jederzeit kurzfristig die Maske aufzusetzen, folgt hieraus nicht, dass die Regelung als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Insofern durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass die Geltung allein dieser situationsabhängigen Maskenpflicht in den dargestellten Situationen des erheblichen Personenaufkommens in den betroffenen Bereichen typischerweise nicht gleich effektiv ist. Ein derart vorbildliches Verhalten aller Anwesenden erscheint lebensfremd. Sie erforderte eine durchgängige Konzentration auf die Bewertung der Abstände zu anderen Personen und den steten Willen, ständig die Maske bereit zu halten und auf- und abzusetzen. Hiervon kann nach Ansicht des Gerichts nach allgemeiner Lebenserfahrung und vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin in den Stellungnahmen der Polizei dargestellten Reaktionen auf entsprechende Durchsagen zur Einhaltung der Maskenpflicht nicht ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat in gewissem zeitlichen Umfang einen Anspruch auf sanktionsfreie Duldung von Verstößen gegen die aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 i. V. m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgende Maskenpflicht. Dies betrifft täglich die Zeit zwischen 21 und 22 Uhr sowie sonntags zusätzlich den Zeitraum von 8 bis 12 Uhr. Insoweit dürfte die angegriffene Regelung nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch aus-reichenden summarischen Prüfung rechtswidrig sein. Im übrigen Umfang vermag das Gericht dies jedoch nicht zu erkennen. Soweit die Regelung rechtswidrig sein dürfte, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung geltend gemacht.
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