Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben ein Studio zur Durchführung von Rehabilitationsbehandlungen und medizinischem Training in Bayern. Sie beantragte zuletzt sinngemäß, § 10 Abs. 3 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV; BayMBl. 2021 Nr. 171) in der Fassung vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 224) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Fitnessstudios innerhalb geschlossener Räume untersagt sei, hilfsweise, die einstweilige Anordnung mit der Maßgabe auszusprechen, dass der Betrieb von Fitnessstudios innerhalb geschlossener Räumlichkeiten unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen erlaubt sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 12. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg. Unabhängig davon ginge auch eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus.
Zu der Frage, ob die angegriffene Untersagung des Betriebs von Sportstätten durch § 10 Abs. 3 Satz 1 12. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und an das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 (Az: 20 NE 20.2461), wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG. Die Antragstellerin zeigt bereits nicht auf, inwieweit es die gesetzliche Formulierung des § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG („Untersagung oder Beschränkung der Sportausübung“) den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht erlauben sollte, sich auf mögliche belastende Maßnahmen einzustellen.
Die von der Antragstellerin angegriffene Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 12. BayIfSMV steht mit der Ermächtigungsgrundlage der § 32 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Einklang, weil ihre Voraussetzungen vorliegen, und erweist sich bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich unverhältnismäßig noch als gleichheitswidrig. Hierzu kann zur Begründung vollumfänglich auf die Beschlüsse des Senats zur Ablehnung der vorläufigen Außervollzugsetzung der Untersagung der Sportausübung nach der 11. BayIfSMV vom 25. Februar 2021 (Az: 20 NE 21.519) und der Untersagung des Betriebs von Sportstätten nach der 11. BayIfSMV vom 18. Dezember 2020 (Az:
20 NE 20.2698 und 20 NE 20.2840) sowie nach der 12. BayIfSMV vom 12. März 2021 (Az: 20 NE 21.539) verwiesen werden.
Ein Verstoß des § 10 Abs. 3 Satz 1 12. BayIfSMV gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht feststellbar. Wegen der bereits dargelegten Übertragungswege des Coronavirus dürfte bei der Sportausübung in Innenräumen wegen der Aerosolbildung von einer höheren Ansteckungsgefahr als beim Besuch eines Friseurbetriebes oder bei der Erledigung von Einkäufen in Geschäften des Einzelhandels auszugehen sein. Insofern sind die in Bezug genommenen Sachverhalte nicht vergleichbar, weshalb ihre unterschiedliche Behandlung durch den Verordnungsgeber sachlich gerechtfertigt erscheint.
In dieser Situation ergibt außerdem eine Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung - im Hinblick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten - schwerer ins Gewicht fallen als die Folgen ihres weiteren Vollzugs für die Rechte der Normadressaten. Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet ist, müssen die Interessen der von der Schließung von Sportstätten Betroffenen derzeit zurücktreten.