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VGH Bayern bestätigt Verbot von Querdenken-Versammlungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot zweier Versammlungen der Querdenken-Bewegung am 17. April 2021 in Kempten bestätigt.

Zwei verschiedene Antragsteller hatten einerseits einen sich fortbewegende Versammlung (Aufzug) mit 2.000 Teilnehmern, andererseits eine stationäre Kundgebung mit 8.000 Teilnehmern angemeldet. Beide Versammlungen wurden von der Versammlungsbehörde der Stadt Kempten untersagt. Der Eilantrag des Veranstalters des Aufzugs beim Verwaltungsgericht Augsburg blieb insgesamt erfolglos.

Auf den Eilantrag der Veranstalterin der Kundgebung hin setzte das Verwaltungsgericht das Versammlungsverbot außer Vollzug, beschränkte zugleich aber die maximale Teilnehmerzahl auf 200 Personen. Sowohl die Veranstalter als auch die Stadt Kempten legten Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Beschwerden beider Veranstalter zurückgewiesen.

Der Beschwerde der Stadt Kempten gab er dagegen statt und bestätigte damit auch das Verbot der stationären Versammlung in vollem Umfang.

Zur Begründung führte der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat aus, die Versammlungsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Untersagung der Versammlungen notwendig sei, um Infektionsgefahren zu verhindern.

Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde und der Polizei, dass bei Durchführung der Versammlungen mit systematischen Verstößen gegen Masken- und Abstandsvorschriften zu rechnen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Hierfür sprächen Erfahrungen in jüngerer Vergangenheit mit größeren Versammlungen der Querdenken-Bewegung und der Anmelderin der Kundgebung.

Auch eine Durchführung der Versammlungen mit einer reduzierten Teilnehmerzahl sei infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar, da die deutschlandweite Bewerbung der Veranstaltung und Ankündungen in den sozialen Netzwerken erwarten ließen, dass Veranstalter und Teilnehmer sich an eine Teilnehmerbegrenzung nicht halten würden.

Damit bleiben beide Versammlungen in Kempten am 17. April 2021 vollständig verboten.

Gegen die Beschlüsse des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.


VGH Bayern, 16.04.2021 - Az: 10 CS 21.1113, 10 CS 21.1114

Quelle: PM des VGH Bayern

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