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Eilantrag von „Aufstehen für die Kunst“ gegen Schließung von Kultureinrichtungen abgelehnt

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag von 23 Kulturschaffenden („Aufstehen für die Kunst“) gegen das generelle Veranstaltungsverbot und die Schließung von Kultureinrichtungen (§ 5 und § 23 Abs. 1 der 12. BayIfSMV) abgelehnt.

Zur Begründung führt der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, die Untersagungen von Veranstaltungen und die Schließung von Kultureinrichtungen begegne aufgrund der Infektions- und Gefährdungslage voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Angesichts eines diffusen Infektionsgeschehens und des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers, soziale Kontakte und die allgemeine Mobilität möglichst einzuschränken, komme es nicht entscheidend darauf, ob in Kultureinrichtungen in der Vergangenheit bereits Infektionen nachgewiesen worden seien. Zu den von den Antragsstellern angeführten Hygiene- und Lüftungskonzepten fehle es noch an gesicherten Erkenntnissen.

Entsprechende Studien seien noch nicht abgeschlossen.

Der Eingriff in die Kunst- und Berufsfreiheit der Antragsteller erweise sich im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen daher als erforderlich und angemessen.

Auch liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Teilnehmer bei Versammlungen und Besucher von Gottesdiensten übten aktiv ihre Versammlungs- bzw. Religionsfreiheit aus, während der Genuss von Kunst und Kultur nicht von der Kunstfreiheit selbst geschützt sei. Der Besuch von Kultureinrichtungen unterscheide sich darüber hinaus in Dauer und typischen zwischenmenschlichen Kontakten maßgeblich vom Besuch geöffneter Handels- und Dienstleistungsbetriebe.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.


VGH Bayern, 15.04.2021 - Az: 20 NE 21.919

Quelle: PM des VGH Bayern


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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