Das Betriebsverbot sowie das Verbot der Beherbergung zu privaten Zwecken halten sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a IfSG und verstoßen voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Zwar mögen – je nach organisatorischer Ausgestaltung – Infektionsrisiken in
Ferienwohnungen selbst gering sein. Dennoch dient das Beherbergungsverbot schon durch die Verhinderung bzw. Reduzierung von Reisetätigkeit auf geeignete Weise der Eindämmung der Pandemie. Es werden reisetypische, potentiell infektionsträchtige Kontakte etwa bei der Anreise, bei der Nutzung von Angeboten vor Ort, im Umfeld von Sehenswürdigkeiten oder anderen von Touristen besuchten Orten etc. vermieden.
Ferner besteht beim Reiseverkehr die Gefahr, dass Infektionen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden.
Auch ist damit zu rechnen, dass Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort insgesamt zu einem erhöhten Besucheraufkommen insbesondere an touristisch beliebten Orten führen. Dass alle diejenigen, die in einer Region gerne Urlaub machen würden, stattdessen als Tagesgäste kommen, ist – schon weil die Anfahrt dafür häufig zu weit sein dürfte – nicht anzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die angegriffenen Verbote dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (vgl. 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in der gegenwärtigen Situation eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten aus den genannten Zwecken nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, der nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt, ist die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch Sars-CoV-2 inzwischen sehr hoch. Die Infektionszahlen in Deutschland konnten nach einem sehr starken Anstieg im Oktober durch den sog. Teil-Lockdown ab dem 1. November 2020 zwar zunächst in ein Plateau überführt werden. Die Anzahl neuer Fälle blieb aber auf sehr hohem Niveau und steigt seit Anfang Dezember wieder stärker an. Ebenfalls stark angestiegen ist die Zahl der auf den Intensivstationen behandelten Personen und der Todesfälle. Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden.
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