Rechtsreferendare sind verpflichtet, während der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 1. bis 16. April 2021 im Oberlandesgericht Köln durchgängig eine medizinische Maske zu tragen.
Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem Eilantrag eines Prüfungsteilnehmers stattgegeben. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass während der Prüfung am Sitzplatz keine Maskenpflicht bestehen sollte.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske ergebe ich aus den in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) getroffenen Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen.
Präsenzprüfungen dürften nach § 6 Abs. 1 CoronaSchVO nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 2 bis 4a CoronaSchutzVO stattfinden.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchutzVO statuiere die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO befreit werden könne.
Ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulasse, bedürfe der Entscheidung durch die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an der es bislang fehle.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem Eilantrag eines Prüfungsteilnehmers stattgegeben. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass während der Prüfung am Sitzplatz keine Maskenpflicht bestehen sollte.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske ergebe ich aus den in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) getroffenen Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen.
Präsenzprüfungen dürften nach § 6 Abs. 1 CoronaSchVO nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 2 bis 4a CoronaSchutzVO stattfinden.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchutzVO statuiere die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO befreit werden könne.
Ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulasse, bedürfe der Entscheidung durch die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an der es bislang fehle.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
VG Düsseldorf, 31.03.2021 - Az: 7 L 677/21
Quelle: PM des VG Düsseldorf
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