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Untersagung der Vermietung von Ferienwohnungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der VGH Baden-Württemberg hat den Eilantrag gegen die Untersagung der Vermietung von Ferienwohnungen abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden weiterhin erhebliche infektionsschutzrechtliche Gefahren, insbesondere da die Infektionszahlen deutlich anstiegen.

Die Entscheidung der Landesregierung, im Rahmen von Lockerungen wegen der besonderen Bedeutung von Schulen und Kitas diese ab dem 22. Februar 2021 teilweise und ab dem 8. März 2021 den Einzelhandel unter Beschränkungen zu öffnen, sei nicht zu beanstanden.

Die Landesregierung dürfe grundsätzlich Lockerungen schrittweise vornehmen, um deren Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen beobachten und bewerten zu können.

Zudem hat der 1. Senat ausgesprochen, dass das Verbot, Ferienwohnungen gegen Entgelt zu vermieten, auch angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller mangels Gewerbeschein weder Novemberhilfen noch Dezemberhilfen noch Überbrückungshilfe III beantragen und erhalten könne, verhältnismäßig sei.

Zwar begründe die Ankündigung von Novemberhilfen durch die Bundesregierung grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand für die von den Betriebsuntersagungen Betroffenen, solche Zahlungen beantragen und nach Antragsprüfung in angemessener Zeit erhalten zu können. Dabei sei dieser Vertrauensschutz in seinem Umfang deswegen begrenzt, weil die Ende Oktober/Anfang November 2020 von der Bundesregierung zugesagten Novemberhilfen noch der näheren Ausgestaltung bedurft hätten und dies für den Bürger bei objektiver Betrachtung auch deutlich erkennbar gewesen sei.

Daher sei der Bund voraussichtlich jedenfalls dazu befugt, nach der Zusage der sog. Novemberhilfen Ende Oktober/Anfang November 2020 die Durchführung der Zusagengewährung auszugestalten und dabei die Antragsberechtigung im Rahmen des Zugesagten zu präzisieren und Randbedingungen geringfügig anzupassen. Für die Gruppe der Vermieter von Ferienunterkünften, die ihre Unterkünfte vermieten, ohne insoweit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO durchgeführt zu haben, da es sich bloß um die Verwaltung eigenen Vermögens handele, sei ein schützenswertes Vertrauen darauf, staatliche Hilfen beantragen und erhalten zu können, jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang entstanden. Denn die Hilfen seien auf Fälle des gewerblichen und wirtschaftlichen Handelns gerichtet und dürften daher Einbußen bei der „bloßen“ Verwaltung von Vermögen unberücksichtigt lassen.


VGH Baden-Württemberg, 22.03.2021 - Az: 1 S 649/21

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

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