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Entscheidung zu Öffnung des Einzelhandels

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der VGH Baden-Württemberg hat auf den Eilantrag eines Möbelhauses aus dem Zollernalbkreis hin § 2c Abs. 1 Corona-Verordnung mit Wirkung vom 19. März 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Vorschrift sieht für den „normalen“ Einzelhandel, der nicht wie Supermärkte der Grundversorgung der Bevölkerung dient, unter anderem die Verpflichtung zur Vereinbarung von Terminen vor. Zudem begrenzt die Vorschrift die zulässige Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 m² Verkaufsfläche, während für den der Grundversorgung dienenden Einzelhandel die zulässige Kundenzahl bei einem Kunden pro 10/20 m² Verkaufsfläche (§ 13 Abs. 2 Corona-Verordnung) liegt.

Zur Begründung hat der 1. Senat ausgeführt, diese von der Antragstellerin angegriffenen Beschränkungen seien ebenso wie das Stufenkonzept, das an die 7-Tage-Inzidenz von 35, 50 und 100 anknüpfe, voraussichtlich kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit.

Denn die Landesregierung dürfe Lockerungen schrittweise vornehmen, um deren Auswirkungen beobachten und bewerten zu können. Die Vorschrift des § 1c Abs. 2 Corona-Verordnung verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne die Beschränkungen, denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung.

Die Außervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Wirkung vom 29. März 2021, da es der Landesregierung freisteht, ob sie den Gleichheitsverstoß entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel beseitigt.


VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - Az: 1 S 677/21

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

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