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Eilantrag betreffend Kontaktbeschränkungen sowie das Abstandsgebot auf Bundesparteitag

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Antragstellerin - eine nach ihren Angaben im Jahr 2020 gegründete Partei - hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, dass es sich bei dem von ihr für den 20. und 21. März 2021 geplanten Bundesparteitag um eine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 handelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) der Corona-Verordnung gelten die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot nicht bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreterversammlungen und ähnliche Veranstaltungen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass an der Veranstaltung ca. 400 bis 900 Personen teilnehmen würden. Bei einer so großen Teilnehmerzahl drohe eine Auflösung der Veranstaltung, weil unter Umständen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden könnte.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.

Es bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelungen in der Corona-Verordnung, die für Veranstaltungen von Parteien vorsähen, dass dort das Abstandsgebot gewahrt und die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden müsse bzw. müssten. Der von der Antragstellerin geplante Bundesparteitag stelle keine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) der Corona-Verordnung dar. Der Begriff der „öffentlichen Wahl“ meine nicht die Wahl solcher Organe oder Gremien, die - wie der Bundesvorstand, die Rechnungsprüfer oder die Mitglieder des Schiedsgerichts - die interne Organisation oder die laufenden Geschäfte einer Partei beträfen. Vielmehr sei der Begriff im Lichte des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes zu verstehen: Die Parteien wirkten danach an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie sich unter anderem durch die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligten. Aus der dem Gericht vorgelegten Tagesordnung ergebe sich allerdings gerade nicht, dass bei der geplanten Veranstaltung Bewerberinnen und Bewerber für bevorstehende öffentliche Wahlen - etwa für die Bundestagswahl - aufgestellt werden sollten.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen OVG Niedersachsen zu.


VG Hannover, 19.03.2021 - Az: 15 B 2584/21

Quelle: PM des VG Hannover

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