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Keine Inobhutnahme durch das Jugendamt ohne gerichtliche Entscheidung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist das Familiengericht bereits aktiv mit der Gestaltung der sorgerechtlichen Verhältnisse zwischen den Kindeseltern befasst, ist das Jugendamt, wenn es einen weiteren Verbleib der betroffenen Kinder bei einem der Elternteile als kindeswohlgefährdend ansieht, gehalten, insoweit eine sofortige (vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts einzufordern.

Tut es das nicht oder trifft das Familiengericht gleichwohl keine sofortige Entscheidung, ist das Jugendamt grundsätzlich nicht berechtigt, die Kinder gegen den elterlichen Willen unmittelbar im Anschluss an einen familiengerichtlichen Erörterungstermin in Obhut nehmen.


VG Hannover, 13.02.2023 - Az: 3 B 446/23

ECLI:DE:VGHANNO:2023:0213.3B446.23.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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