Ist das Familiengericht bereits aktiv mit der Gestaltung der
sorgerechtlichen Verhältnisse zwischen den Kindeseltern befasst, ist das Jugendamt, wenn es einen weiteren Verbleib der betroffenen Kinder bei einem der Elternteile als
kindeswohlgefährdend ansieht, gehalten, insoweit eine sofortige (vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts einzufordern.
Tut es das nicht oder trifft das Familiengericht gleichwohl keine sofortige Entscheidung, ist das Jugendamt grundsätzlich nicht berechtigt, die Kinder gegen den elterlichen Willen unmittelbar im Anschluss an einen familiengerichtlichen Erörterungstermin in Obhut nehmen.