Ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) liegt vor, wenn es Regelungen enthält, denen nach ihrem Zweck und erkennbaren Willen des Gesetzgebers, etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, nur vorübergehende Bedeutung und insoweit vorbehaltene Neubewertung zukommen soll.
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 erweist sich als Zeitgesetz, dessen Änderung durch spätere Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Ahndung der Zuwiderhandlung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben hat, weil diese zeitgesetzlichen Änderungen lediglich auf einer Anpassung an den Verlauf des Infektionsgeschehens beruhen.
Das Einwohnerzentralamt hat am 12. Mai 2020 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, mit welchem ihm ein Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen aufgrund der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zur Last gelegt worden ist. Gegen den ihm am 14. Mai 2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit am 22. Mai 2020 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Hamburg hat gegen den anwesenden Betroffenen mit Urteil vom 28. September 2020 wegen „vorsätzlicher Nichtbeachtung des Gebots der Kontaktbeschränkung“ eine Geldbuße in Höhe von 150 € festgesetzt und Ratenzahlung bewilligt.
Die auf die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils erbringt keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 erweist sich als Zeitgesetz, dessen Änderung durch spätere Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Ahndung der Zuwiderhandlung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben hat, weil diese zeitgesetzlichen Änderungen lediglich auf einer Anpassung an den Verlauf des Infektionsgeschehens beruhen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg wurde mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Missachtung des Mindestabstands zwischen Personen verurteilt ist.Das Einwohnerzentralamt hat am 12. Mai 2020 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, mit welchem ihm ein Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen aufgrund der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zur Last gelegt worden ist. Gegen den ihm am 14. Mai 2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit am 22. Mai 2020 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Hamburg hat gegen den anwesenden Betroffenen mit Urteil vom 28. September 2020 wegen „vorsätzlicher Nichtbeachtung des Gebots der Kontaktbeschränkung“ eine Geldbuße in Höhe von 150 € festgesetzt und Ratenzahlung bewilligt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.Die auf die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils erbringt keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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