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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Absonderungsanordnung des Antragstellers vom 10. Februar 2021 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Februar 2021 (V) gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1); jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, einer relevanten nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, und darf deshalb nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung verstanden werden, deren Richtigkeit nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist. Prüfungsmaßstab für die vorliegende Entscheidung ist daher allein, ob nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels geboten ist.

Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Zulässig ist ein Abänderungsantrag eines Beteiligten dementsprechend nur, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.

Daran fehlt es hier jedoch.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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