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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen das Versammlungsverbot

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 10. März 2021 verfügte Versammlungsverbot abgelehnt. Gestützt auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG verfügte die Antragsgegnerin damit die Untersagung der vom Antragsteller für den 13. März 2021 zuletzt angezeigten Versammlungen am Königsufer, auf der Cockerwiese und auf dem Altmarkt in Dresden (Nr. 1), ordnete ihm gegenüber die Bekanntmachung der Untersagung bis spätestens 11. März 12 Uhr auf den von ihm zur Bewerbung genutzten sozialen Medien und Internetplattformen (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung des Bescheids an, soweit diese nicht bereits aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG folgt (Nr. 3).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz o-der teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.

Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen. Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verbot der Versammlung ist auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.

Versammlungsbeschränkungen gehören zu den Katalogmaßnahmen des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie sind nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG). Sie können nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG kumulativ neben weiteren Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung angewendet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33) ist folgendes zu entnehmen:

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