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Corona-Pandemie und die Unverhältnismäßigkeit von Versammlungsauflagen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 22 Minuten

Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können.

Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen will. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl des Versammlungsortes. Die Selbstbestimmung des Versammlungsortes beinhaltet das Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze. Es handelt sich nicht um Gemeingebrauch, erst recht nicht um Sondernutzung, sondern schlicht um Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die Versammlungsbehörde darf hierbei den Widmungszweck der für die Veranstaltung vorgesehenen öffentlichen Straße oder Fläche berücksichtigen. Das Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin als Veranstalterin der geplanten Kundgebung umfasst auch die Festlegung der Dauer einer Versammlung. Eine Höchstzeitvorgabe lässt sich Art. 8 Abs. 1 GG nicht entnehmen.

Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten. Maßgeblich sind insoweit Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte. Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei welchen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, sind Einschränkungen oder gar Verbote aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen möglich. So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des Infektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, eingesetzten Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartenden Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen.

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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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