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Durchführung von EMS-Anwendungen mit zwei Personen zuzüglich Mitarbeiter nicht erlaubt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Beschwerde mit dem Antrag,

1. festzustellen, dass das EMS-Mikrostudio der Antragstellerin mit der Durchführung von EMS-Anwendungen mit zwei Personen zuzüglich Mitarbeiter nicht unter den Begriff „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1044b) sowie inhaltsgleichen Nachfolgeregelungen fällt bzw. diese Regelung dem Betrieb des EMS-Mikrostudios der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die geltenden Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmen zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden,

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der EMS-Mikrostudios der Antragstellerin einstweilen sanktionsfrei zu dulden mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der derzeit aktuell geltenden sowie nachfolgend geltenden Coronaschutzverordnungen einhält,

2. festzustellen, dass es sich bei den EMS-Gesundheitsanwendungen mit zwei Personen zuzüglich Mitarbeiter der Antragstellerin in dem EMS-Mikrostudio um eine zulässige Dienstleistung im Gesundheitswesen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1044b) sowie inhaltsgleiche Nachfolgeverordnungen handelt, welche die Antragstellerin durchführen darf, sofern die geltenden Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden,

hilfsweise

festzustellen, dass es sich bei den EMS-Gesundheitsanwendungen mit zwei Personen zuzüglich Mitarbeiter der Antragstellerin in dem EMS-Mikrostudio um eine zulässige Dienstleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1044b) inhaltsgleiche Nachfolgeverordnungen handelt, welche die Antragstellerin durchführen darf, sofern die geltenden Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden,

3. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, der in der Verordnung enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten,

hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.


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OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - Az: 13 B 1930/20

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0301.13B1930.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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