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Grundsätzlich kein Präsenzunterricht an Schulen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Beschwerdeführerin ist Schülerin der 4. Klasse einer Grundschule in Köln. Sie wendet sich gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021, wonach ein Präsenzunterricht an Schulen grundsätzlich nicht stattfindet.

Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf vorläufige Aussetzung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Januar 2021 - Az: 13 B 47/21.NE - ab. Der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag sei nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet. Die deswegen anzustellende Folgenabwägung falle zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

Am 22. Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO Verfassungsbeschwerde erhoben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in der bis zum 31. Januar 2021 bzw. 14. Februar 2021 geltenden Fassung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Januar 2021 abgelehnt. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Unter Hinweis auf Verlautbarungen der Landesregierung, wonach auch über den 14. Februar 2021 hinaus ein Präsenzunterricht grundsätzlich nicht stattfinden werde, hat die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2021 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Offen bleiben kann, ob die der Sache nach begehrte vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in der ab dem 14. Februar 2021 geltenden Fassung schon deshalb ins Leere geht, weil die angegriffene Regelung bereits außer Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Coronabetreuungsverordnung zwar durch Art. 2 Nr. 3 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 144) dahingehend geändert wurde, dass sie generell erst mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer Kraft tritt, aber die angegriffene Regelung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO schulische Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 CoronaBetrVO weiterhin ausdrücklich nur in der Zeit vom 30. Januar bis zum 14. Februar 2021 untersagt. Ob die Untersagungsregelung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO deshalb ohnehin schon ihre Gültigkeit verloren hat oder es sich - trotz des eindeutigen Wortlauts - um ein im Wege der systematischen Auslegung noch überwindbares redaktionelles Versehen handelt, bedarf keiner Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig.

2. Ihm steht der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegen.

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