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Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Ungeachtet dessen, ob sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß.

Ausgehend davon ist hier der Rechtsweg nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich. Er macht diese Rechtsverletzung aber der Sache nach geltend, indem er dem Oberverwaltungsgericht vorhält, es habe „verschiedene Argumente und Sachvortrag […] nicht berücksichtigt“ (S. 5 der Verfassungsbeschwerde). Dies betreffe, was der Beschwerdeführer später weiter ausführt, explizit den Vergleich der Krankenhausbelegung der Jahre 2019 bis 2021, mildere Verläufe bei der Omikron-Variante, eine fehlende Überlastung des Gesundheitssystems sowie das Vorhandensein von Medikamenten gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Beanstandung einer unzureichenden Kenntnisnahme oder Erwägung dem Gericht unterbreiteter entscheidungserheblicher Ausführungen kennzeichnet die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die der Beschwerdeführer zuvor mit einer Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte geltend machen müssen.

Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG kommt nicht in Betracht.
Unabhängig davon, ob der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG eine allgemeine Bedeutung beizumessen wäre, wäre hier keine Vorabentscheidung zu treffen. Eine solche kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist. Es obliegt vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung soll dabei unter anderem gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern dass auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht vorliegt. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer das Oberverwaltungsgericht mit der Sache ohnehin schon befasst und ihm die seiner Auffassung nach nicht berücksichtigten Umstände bereits unterbreitet hat.

Die Anhörungsrüge, die innerhalb von zwei Wochen nach der am 23. Dezember 2021 erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu erheben gewesen wäre (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO), wäre jedenfalls nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich aussichtslos gewesen.

Einen schweren und unabwendbaren Nachteil, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG), hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.01.2022 - Az: VerfGH 1/22

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