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Eingriff in die Grundrechte durch die Untersagung von Präsenzunterricht?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Beschwerdeführerin ist Schülerin der 7. Klasse eines Gymnasiums in L. Sie wendet sich gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021, wonach ein Präsenzunterricht an Schulen grundsätzlich nicht stattfindet.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre Grundrechte durch die Untersagung von Präsenzunterricht. Dieser Eingriff könne nicht mit dem angestrebten Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Insbesondere sei die angegriffene Regelung nicht verhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Offen bleiben kann, ob die der Sache nach begehrte vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in der ab dem 14. Februar 2021 geltenden Fassung schon deshalb ins Leere geht, weil die angegriffene Regelung bereits außer Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Coronabetreuungsverordnung zwar durch Art. 2 Nr. 3 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 144) dahingehend geändert wurde, dass sie generell erst mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer Kraft tritt, aber die angegriffene Regelung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO schulische Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 CoronaBetrVO weiterhin ausdrücklich nur in der Zeit vom 30. Januar bis zum 14. Februar 2021 untersagt. Ob die Untersagungsregelung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO deshalb ohnehin schon ihre Gültigkeit verloren hat oder es sich - trotz des eindeutigen Wortlauts - um ein im Wege der systematischen Auslegung noch überwindbares redaktionelles Versehen handelt, bedarf keiner Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig.

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - Az: VerfGH 32/21.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0217.VERFGH32.21VB2.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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