Der sinngemäß noch aufrecht erhaltene Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 Abs. 1a und Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen,
mit dem sich der Antragsteller gegen die für den öffentlichen Raum geltenden Kontaktbeschränkungen wendet, soweit danach lediglich Zusammentreffen von Personen eines Hausstands mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, zulässig sind, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich unbegründet ist (I.) und auch eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (II.).
I. Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen das Gebot zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (§ 2 Abs. 1b, Abs. 2 CoronaSchVO) sowie die in diesem Zusammenhang verordneten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1a CoronaSchVO) bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2021 - Az:
13 B 1899/20.NE -, die er zuletzt mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 - Az:
13 B 1661/20.NE - und 12. Februar 2021 - Az:
13 B 1750/20.NE - bestätigt hat, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum fest.
Jedenfalls seit Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die §§
32 Satz 1,
28 Abs. 1 Satz 1 und 2,
28a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Abstandsgebots und von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum darstellen.
Der Senat vermag der Auffassung des Antragstellers, die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei nicht hinreichend bestimmt, weil darin nicht näher festgelegt werde, in welcher zeitlichen und/oder örtlichen Nähe Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden müssten, nicht zu folgen. Es dürfte zwar zutreffen, dass etwa die vereinzelte Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern des Coronavirus über einen Zeitraum von mehreren Wochen und in einem Abstand von mehreren hundert Kilometern nicht zur Anordnung von Schutzmaßnahmen führen kann, die ganz erhebliche Grundrechtsbeschränkungen für die gesamte Bevölkerung beinhalten. Die insoweit vom Antragsteller wohl vermisste tatbestandliche Verankerung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt sich aber bereits daraus, dass es sich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bei den aufgrund der festgestellten Fälle ergriffenen Maßnahmen um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, die überdies nur angeordnet werden dürfen, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Anders als der Antragsteller meint, sind Schutzmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht stets auf bestimmte Örtlichkeiten (Straßen) einer Stadt oder Gemeinde zu beschränken. § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG bestimmt vielmehr, dass die Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der sog. 7-Tages-Inzidenz in § 28a Abs. 3 Satz 5 ff. IfSG ausgerichtet werden sollen, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Das Infektionsgeschehen im Land Nordrhein-Westfalen ist weiterhin im Wesentlichen gleich ausgeprägt, auch wenn es kreisfreie Städte und Kreise mit besonders niedriger bzw. besonders hoher Inzidenz gibt. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die vom Verordnungsgeber angeführte - einheitliche - Gefahr der schnellen Verbreitung ansteckenderer Virusmutationen.
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