Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller - bei deren Auslegung der Senat davon ausgegangen ist, dass die Antragsteller sich nach Außerkrafttreten der ursprünglich angegriffenen Vorschriften gegen die entsprechenden Regelungen aus der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) richten wollen -,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vorläufig auszusetzen,
2. festzustellen, dass die Verordnung, namentlich § 2 Abs. 1a i. V. m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO das Zusammentreffen von mehr Personen als bloß den Personen eines Hausstands mit höchstens einer weiteren Person nicht verbietet,
hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des § 2 Abs. 1a i. V. m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO vorläufig auszusetzen,
haben keinen Erfolg.
Der erste Antrag ist jedenfalls unbegründet (A.). Der zweite Hauptantrag ist unzulässig, der zugehörige Hilfsantrag ist unbegründet (B.).
A. Offenbleiben kann, ob die Antragsteller, die durch die Untersagung von Kulturveranstaltungen und des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung des Betriebs von der Freizeitgestaltung dienenden Einrichtungen und des Betriebs gastronomischer Einrichtungen nur mittelbar-faktisch als „potentielle Nachfrager“ betroffen sind, antragsbefugt sind.
Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen jedenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil ein in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt (II.).
I. Die angegriffenen Regelungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht offensichtlich rechtswidrig.
1. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 6, 7 und 13 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die genannten Verbote darstellen.
2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen.
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