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Eilantrag einer Zahnärztin auf vorrangige Corona-Schutzimpfung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag einer niedergelassenen Zahnärztin abgelehnt, die aufgrund ihrer zahnärztlichen Behandlungstätigkeit eine vorrangige Schutzimpfung gegen das Coronavirus begehrt hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich ein Anspruch auf vorrangige Schutzimpfung bisher nicht aus der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2021. Derzeit seien in Hamburg ausschließlich Personengruppen mit höchster Priorität zu Impfung aufgerufen. Die Antragstellerin gehöre als niedergelassene Zahnärztin nicht zu diesem Personenkreis. Sie sei weder in einer stationären Einrichtung zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen noch in einem Bereich medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig.

Dies entspreche der Einschätzung der Ständigen Impfkommission, der der Verordnungsgeber gefolgt sei. Es liege auch kein atypischer Einzelfall vor, der es gebieten könnte, die Antragstellerin in die Gruppe mit höchster Priorität aufzunehmen und ihr eine Impfung zu ermöglichen. Eine Abweichung käme überhaupt nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen, nicht ausreichend bedachten Konstellation in Betracht.

Der Antragstellerin stehe auch kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung zu.

Aufgrund der bekannten Knappheit der Impfstoffe sei eine Priorisierung erforderlich, die nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden sei. Die vorgenommene Priorisierung entspreche der Beschlussempfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts, wonach aufgrund der begrenzten Impfstoffverfügbarkeit die Impfung zunächst nur Personengruppen angeboten werden solle, die entweder ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung hätten oder die beruflich entweder besonders exponiert seien oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen hätten. Das Gericht habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierten und regelmäßig evaluiert würden.

Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.


VG Hamburg, 17.02.2021 - Az: 21 E 411/21

Quelle: PM des VG Hamburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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