Der zulässige Antrag vom 8.2.2021 auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des taggleich erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4.2.2021, mit dem der Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 Euro aufgegeben wurde, den Betrieb ihres „Gesundheitszentrums“ im Anwesen A-Stadt einzustellen (Nr. 1 des Bescheides) und sicherzustellen, dass keine Kunden sich im Anwesen aufhalten (Nr. 2 des Bescheides), bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Nr. 1 und 2 des Bescheides ausgesprochenen Regelungen in einer dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise damit begründet, die Infektionsdynamik bzgl. COVID-19, die hohe Ansteckungsrate und das Auftreten neuartiger Virus-Mutationen gebiete ein sofortiges Einschreiten, um Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden.
2. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessensabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid vom 4.2.2021 erweist sich bei der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung als erkennbar rechtmäßig.
a) Zunächst kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefochtene Verfügung sei wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörung hier bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG wegen Gefahr im Verzug entbehrlich war. Denn ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG dadurch geheilt worden, dass der Antragsgegner die Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens im Einzelnen berücksichtigt und einer Prüfung unterzogen hat, auch wenn er im Ergebnis an der streitbefangenen Verfügung festgehalten hat.
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