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Verkehrsunfallschaden: COVID-19 Schutzmaßnahmen und COVID-19 Schutzmaterial gehören dazu

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Reparaturkosten für die unfallbedingte Instandsetzung des Klägerfahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.04.2002. Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall sind unstreitig. Die Beklagte war vorgerichtlich überwiegend in die Regulierung eingetreten.

Gegenstand des Rechtsstreits sind allein restliche Reparaturkosten für die Rechnungsposition COVID 19 Schutzmaßnahmen und COVID 19 Schutzmaterial.

Der Kläger hatte zuvor unstreitig das vorgelegte private Sachverständigengutachten vom 07.04.2020 zur Schadensermittlung eingeholt. COVID 19 Schutzmaßnahmen und COVID 19 Schutzmaterial sind auch im klägerischen Sachverständigengutachten kalkuliert.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang mit der Maßgabe begründet, dass hier eine Verurteilung zur Zahlung - wie klägerseits beantragt - Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüchen des Klägers aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag auszusprechen war.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversichererin des unfallgegnerischen Fahrzeugs einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz für restliche Reparaturkosten in Höhe von 96,36 € aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG. Insbesondere stehen der Klagepartei die vollen aus der Anlage K2 hervorgehenden, ihr von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für die Fahrzeuginstandsetzung in Höhe von 3.649,18 € zu.

Das Gericht erachtet die geltend gemachten Abzüge insgesamt als unberechtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss.

In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind.

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