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Nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Birkenfeld bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die durch den Landkreis Birkenfeld für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden.

Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen im Kreisgebiet auf einen 7-Tages-Inzidenzwert von zeitweise über 200 erließ der Kreis Birkenfeld am 30. Januar 2021 befristet bis zum 14. Februar 2021 eine Allgemeinverfügung, mit der er das Verlassen von Wohnungen, Unterkünften und Betriebsstätten in den Nachtstunden nur noch in Ausnahmefällen erlaubte. Die Verfügung war u. a. mit dem Bestehen eines diffusen, nicht lokalisierbaren Infektionsgeschehens begründet.

Der hiergegen beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg.

Es sei, so die Koblenzer Richter, derzeit offen, ob die erlassene Allgemeinverfügung rechtmäßig sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien.

Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser werde durch die Verfügung nicht dauerhaft beeinträchtigt und habe im Übrigen keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine besonders starke Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allgemeinverfügung Ausnahmen (z. B. zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten oder für Besuche bei Ehepartnern) von den Ausgangsbeschränkungen vorsehe.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zu.


VG Koblenz, 03.02.2021 - Az: 3 L 84/21.KO

Quelle: PM des VG Koblenz

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