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Schließung von Fahrschulen in der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit danach Fahrschulen für die praktische Führerscheinausbildung für PKW zu schließen sind.

Der Antragsteller betreibt mit 7 Mitarbeitern und 9 auf ihn zugelassenen Fahrzeugen in Jena eine Fahrschule.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass das pauschale Verbot des praktischen Fahrunterrichts ungeeignet und nicht erforderlich sei, da bereits bei Verwendung einer FFP2-Maske durch Fahrschullehrer und -schüler ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr eine Infektionsübertragung auszuschließen sei. Daher sei in Niedersachsen der praktische Fahrschulunterricht weiterhin erlaubt. Das zeitweise Zusammenkommen von Fahrschullehrer und -schüler sei überdies auch nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die für den Fahrschullehrer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht gelte, gestattet. Der Verordnungsgeber könne auch nicht unterstellen, dass die geltenden Hygienevorschriften auf der ersten Stufe der Infektionsvermeidung nicht eingehalten würden, um auf der zweiten Stufe ein präventives Verbot auszusprechen. Er müsse auch dafür sorgen, dass zunächst an den kritischen Stellen, wie dem Bereich der Alten- und Pflegeheime und dem Bereich der hygienetechnisch nicht öffentlich regulierten Teile der Wirtschaft, das Infektionsrisiko gesenkt werde, was bislang nicht effektiv geschehen sei; es bestünden erhebliche Durchsetzungs- und Regelungsdefizite.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

a. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist - allenfalls - offen.

Wie der Senat wiederholt betont hat, wirft der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen auf, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden. Diese Rechtsfragen sind einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich. Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nach notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein.

Weder der Vortrag des Antragstellers - der hierzu schweigt - noch sonstige Erwägungen lassen Zweifel daran zu, dass der Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen eröffnet ist und deren besonderen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht in Frage zu stellen, dass infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens deutschlandweit und insbesondere in Thüringen grundsätzlich der Antragsgegner verpflichtet ist, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Feststellung einer übertragbaren Krankheit bedingt, dass die zuständige Stelle - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet ist. Die Stelle hat lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Schutzmaßnahmen.

Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Darüber hinaus hat er nunmehr in § 28a Abs. 1 IfSG - im Rahmen dessen Anwendungsbereichs während der aktuellen Pandemielage - bestimmte notwendige Standardschutzmaßnahmen benannt, die auch - wie vorliegend durch die Schließung von Fahrschulen - Maßnahmen der Untersagung und Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG).

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