Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.968 Anfragen

Klage gegen Maskenpflicht in kommunaler Allgemeinverfügung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Wendet sich der Einwohner einer Großstadt gegen eine Allgemeinverfügung, mit der eine Maskenpflicht für Gebiete der Innenstadt begründet wird, ist seine Antragsbefugnis nicht schon deshalb zweifelhaft, weil er außerhalb der Innenstadt wohnt.

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO (4. Änderung) steht der Anordnung einer Maskenpflicht in Fußgängerbereichen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m nicht entgegen.

Fußgängerbereich im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 4c StrG sind nur solche Bereiche, die straßenrechtlich (allein) dem Fußgängerverkehr gewidmet sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für ein noch nicht anhängiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem sie beantragen wollen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30.12.2020 (in Kraft getreten am 01.01.2021, außer Kraft tretend mit Ablauf des 22.01.2021) anzuordnen. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das Landratsamt (in Nr. 1) bestimmt, dass in der näher umschriebenen Freiburger Innenstadt innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 4c StrG durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung in näher beschriebener Art zu tragen ist, wobei dies auch dann gelten soll, wenn der Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Corona-Verordnung eingehalten wird. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Ausgenommen ist ferner das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Konsum von Lebensmitteln und beim Rauchen sowie beim straßenverkehrsrechtlich zulässigen Radfahren und beim Ausüben von Sport. Besonders geregelt ist (in Nr. 2) für das gesamte Stadtgebiet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist (nach Nr. 3) das Landratsamt (Gesundheitsamt). Für die Nichtbefolgung des ausgesprochenen Gebots wird (in Nr. 4) ein Zwangsgeld i.H.v. 100 € angedroht. Die Allgemeinverfügung ist am 31.12.2020 öffentlich bekannt gegeben worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Handelsblatt

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen