Richtet sich ein Rechtsschutzbegehren erkennbar auf das Ziel, eine Verbotsnorm in der zum Schutz vor der Corona-Pandemie erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung - hier das im § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP in der Fassung der Änderungsverordnung 8.1.2021, wonach alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel, hier konkret ein Hallenschwimmbad, zu schließen sind, außer Vollzug zu setzen, um das Schwimmbad weiter besuchen zu können ist jedenfalls in den Bundesländern, in denen das Landesrecht die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorsieht, nur der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft, nicht dagegen ein an das Verwaltungsgericht zu richtender Anordnungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Auch der Art. 19 Abs. 4 GG begründet in diesen Fällen kein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis, neben dem Antrag auf Außervollzugsetzung des normativen Verbots (§ 47 Abs. 6 VwGO) „gleichzeitig“ und sogar „wahlweise“ ein Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen.
Vor allem angesichts des landesweiten Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, wegen ihrer jeweils kurzen Geltungsdauer und der Vielzahl der Gerichtsverfahren ist es demnach geboten, Verfahren, die letztlich zum Ziel haben, dass eine darin enthaltene Verbots- oder Gebotsregeln ganz oder teilweise nicht angewendet werden sollen, ausschließlich auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO widerspricht dem Sinn und Zweck eines Eilrechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO, da dieses auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist, aber nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung oder - hier konkret - einer vom Antragsteller bekämpften Verordnungsregelung zielt.
Insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt die Anordnung der vorübergehenden Schließung eines Hallenschwimmbads aus Gründen der Pandemiebekämpfung aktuell keinen durchgreifenden Bedenken.