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Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 11. Januar 2021 und vom 12. Januar 2021 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

Lässt sich der vermutliche Verfahrensausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen.

So liegt der Fall hier. Der Senat berücksichtigt bei seiner Billigkeitsentscheidung, dass die vom Verwaltungsgericht zum damaligen Entscheidungszeitpunkt getroffenen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht hat, aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens im Zuge der Coronavirus-Pandemie zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über die Beschwerde einer Neubewertung zu unterziehen wären. In rechtlicher Hinsicht erscheint daneben die Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Befreiungsanspruch offen, ohne dass dies die in der Sache nachvollziehbaren materiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts - insbesondere zu den Anforderungen eines zur Glaubhaftmachung von Vorerkrankungen geeigneten ärztlichen Attestes - grundsätzlich in Zweifel ziehen würde.

Der Senat berücksichtigt außerdem den Gesichtspunkt, dass die mit Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Januar 2021 bekannt gegebene landesweite und generelle, auch die von der Antragstellerin besuchte 6. Jahrgangsstufe umfassende Aussetzung des Präsenzunterrichts bis zunächst zum 31. Januar 2021 dem sachlichen Begehren der Antragstellerin einer Befreiung vom Präsenzunterricht vollständig entspricht. Dass durch diesen in der Verantwortungssphäre des Antragsgegners liegenden Umstand dem mit dem Eilrechtsschutzverfahren angestrebten Ziel die Grundlage entzogen wurde, stellt der Senat daher ebenfalls in seine Billigkeitsentscheidung ein. Danach erscheint eine hälftige Kostenlast sachangemessen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagene Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert in Betracht, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

Nach diesem Maßstab setzt der Senat - wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss - den Streitwert des Befreiungsantrags auf den vollen Auffangwert fest, weil die begehrte anlassbezogene Befreiung vom Präsenzunterricht einen beschränkten Zeitraum betrifft und der begehrte Eilrechtsschutz daher auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2021 - Az: 19 B 1959/20

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0114.19B1959.20.00

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