Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Veranstalters einer in Stein bei Nürnberg geplanten Versammlung unter dem Motto „Söder wir kommen wieder! Friede, Freiheit & Demokratie“ zurückgewiesen und damit - wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Ansbach - das Versammlungsverbot des Landratsamts Fürth bestätigt.
Zur Begründung führte der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat aus, dass die Versammlungsbehörde aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen der Querdenken-Szene zu Recht davon ausgegangen sei, es werde bei Durchführung der Versammlung zu infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Zuständen kommen.
Der Veranstalter habe kein Hygienekonzept vorgelegt. Das in der Beschwerdeschrift offensiv zur Schau gestellte Unverständnis des Antragsstellers und seines Bevollmächtigten für infektiologische und epidemiologische Sachverhalte und Zusammenhänge einschließlich des aus Sicht des Senats befremdlichen Vortrags zur angeblichen nicht gegebenen Übersterblichkeit und zur angeblich nicht drohenden Überbelastung des Gesundheitssystems bestätige die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde zusätzlich.
Angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens überwiege der Schutz des Lebens und der Gesundheit Einzelner und der Allgemeinheit die individuellen Interessen des Antragsstellers. Die vom Antragsteller angeführten Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta seien bereits nicht anwendbar und würden auch im Falle ihrer Anwendbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führen.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
Zur Begründung führte der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat aus, dass die Versammlungsbehörde aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen der Querdenken-Szene zu Recht davon ausgegangen sei, es werde bei Durchführung der Versammlung zu infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Zuständen kommen.
Der Veranstalter habe kein Hygienekonzept vorgelegt. Das in der Beschwerdeschrift offensiv zur Schau gestellte Unverständnis des Antragsstellers und seines Bevollmächtigten für infektiologische und epidemiologische Sachverhalte und Zusammenhänge einschließlich des aus Sicht des Senats befremdlichen Vortrags zur angeblichen nicht gegebenen Übersterblichkeit und zur angeblich nicht drohenden Überbelastung des Gesundheitssystems bestätige die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde zusätzlich.
Angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens überwiege der Schutz des Lebens und der Gesundheit Einzelner und der Allgemeinheit die individuellen Interessen des Antragsstellers. Die vom Antragsteller angeführten Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta seien bereits nicht anwendbar und würden auch im Falle ihrer Anwendbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führen.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
VGH Bayern, 16.01.2021 - Az: 10 CS 21.166
Quelle: PM des VGH Bayern
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