Der Antragsteller, der Tagesausflüge zur Ausübung des Skisports in die Schweiz plant, wendet sich gegen § 1 und § 3 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung - EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 630), zuletzt geändert durch § 29a der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, BayMBl. 2020 Nr.: 711) und durch § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 734).
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller in Schriftsätzen vom 5. Dezember 2020 und vom 10. Dezember 2020 vor, die Ausübung von Sport sei pandemiebedingt stark eingeschränkt. Er und seine beiden Söhne seien deshalb besonders auf die Ausübung des Skisports angewiesen. Da Tagesausflüge mit dem Privat-PkW geplant seien und alle sportlichen Aktivitäten im Freien stattfänden, bestehe keinerlei Ansteckungsgefahr während des Aufenthalts im Ausland. Die Anknüpfung der Quarantäneverpflichtung an einen Inzidenzwert höher als 50 Infektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen sei kein taugliches Kriterium. Es sei nicht erweisen, dass die Rückkehr von Reisenden nach Deutschland zu einem Anstieg des Infektionsgeschehens geführt hätte. Es liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vor. Die Voraussetzungen des § 30 IfSG seien nicht erfüllt. Der derzeit maßgebliche Inzidenzwert reiche für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht aus. Auch die Voraussetzungen des § 28 IfSG lägen aus demselben Grund nicht vor. Die Pflicht zur Begründung aus § 28 a Abs. 5 IfSG sei nicht erfüllt. Die Absonderungspflicht diene der Abschreckung. Mit dem Verfahren
20 NE 20.2749, auf das der Senat hingewiesen habe, sei sein Anliegen nicht vergleichbar, da er nicht aus dem Ausland zurückkehren, sondern erst dorthin reisen wolle. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da im Inland verbleibende Personen bei vergleichbar hohen Inzidenzwerten keiner Absonderungsverpflichtung unterworfen seien. Sport sei nach den derzeit geltenden Infektionsbestimmungen im Inland als triftiger Grund, das Haus zu verlassen, anerkannt, bei Ausübung im Ausland komme es bei vergleichbar hohen Inzidenzen zu einer Quarantäneverpflichtung. Ein sachlicher Grund sei nicht ersichtlich. Außerdem sei die Quarantäneverpflichtung unverhältnismäßig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen §§ 1 und 3 EQV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung als offen anzusehen. Eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus.
1. Der Senat weist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az:
20 NE 20.2749) hin, der dem Antragsteller bekannt ist. Die dortigen Erwägungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
In Bezug auf das Zitiergebot wiederholt er lediglich die vom Senat aufgeworfenen Fragen. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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