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Begrenzung der Kundenzahl in Geschäften und Einkaufzentren bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die Antragstellerin begehrt zuletzt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-COV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit diese in Geschäften ab 800 qm für den Kundenzugang eine differenzierte Verkaufsflächenberechnung verlangt.

Die Antragstellerin betreibt in Thüringen drei Lebensmittelmärkte mit Verkaufsflächen von 1.200 qm, 1.300 qm und 1.900 qm, wobei letzterer in einem Einkaufszentrum gelegen ist.

Die Antragstellerin hat bereits am 7. Dezember 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, dann mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 gegen die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung beantragt, soweit diese in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm ab dieser Größe mehr als 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde verlangt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die nach § 47 Abs. 6 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zur Stattgabe ihres Antrags führen müsse, da § 8 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO rechtswidrig sei. Sie sei hinsichtlich der Berechnung der maßgeblichen Verkaufsflächenberechnung in Einkaufszentren zu unbestimmt. Nicht nur sei der Begriff des Einkaufszentrums in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend klar umrissen, auch sei unklar, wer verantwortliche Person im Sinne des Infektionsschutzrechts sei, überdies böten sich drei, im Ergebnis abweichende Auslegungen der Vorschrift für die maßgebliche Verkaufsflächenberechnung an. Jedenfalls verstoße die Bestimmung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Geschäfte mit über 800 qm würden gegenüber Geschäften unter dieser Verkaufsflächengröße, gegenüber Geschäften außerhalb von Einkaufszentren und gegenüber Geschäften in Handelsbetriebsagglomerationen unsachlich benachteiigt. Die in der Rechtsprechung Geschäften von über 800 qm zugeschriebene bauplanungsrechtlich relevante Attraktivitätssteigerung könne infektionsschutzrechtliche Zutrittsbeschränkungen nicht rechtfertigen. Weiterhin würden unvermindert Kunden angezogen, die dann im Außenbereich der Geschäfte ungeschützter vor Infektionen in größerer Ansammlung warten müssten. Im Übrigen seien jedenfalls Lebensmittelmärkte wie in anderen Bundesländern aufgrund ihres besonderen Versorgungsauftrages von der einschränkenden Verkaufsflächenberechnung auszunehmen. Größere Geschäfte könnten ebenso wie kleinere Betriebe die Überwachung der Hygieneauflagen sicherstellen. Gegenüber Geschäften außerhalb der Einkaufzentren seien die Märkte innerhalb solcher Einrichtungen aufgrund einer doppelten Einlasskontrolle stärker belastet. Die Verordnungsbestimmung sei ferner unverhältnismäßig. Die Zugangsbeschränkung sei schon nicht geeignet, den legitimen Gesundheitsschutz zu erreichen. Durch die Bildung von Warteschlangen vor den Märkten, die weiterhin aufgrund ihres unbeschränkten Sortiments eine hohe Attraktivität besitzen würden, würde vielmehr das Infektionsrisiko steigen. In ihren Geschäften würde ferner die Qualität der Raumluft ständig überprüft, was einen besseren Infektionsschutz der Kunden gewährleiste. Entscheidender als die Verkaufsflächenbetrachtung der Verordnung sei, die Raumluftmasse zu berücksichtigen. Auch hätten Erhebungen ihrer Handelskette ergeben, dass ihre Märkte kein Hotspot der Übertragungen des Coronavirus seien. Die Regelung übersehe hinsichtlich der Einkaufszentren auch, dass sich dort die Kunden in unterschiedlicher Konzentration auf die Vielzahl unterschiedlicher Geschäfte verteilten. Die Zugangsbeschränkung sei auch nicht erforderlich. Die bestehenden Hygienebestimmungen seien ausreichend zum Infektionsschutz. Eine weitere Zugangsbeschränkung für großflächige Märkte nütze nicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Letztlich fehle auch die Angemessenheit der Bestimmung. Der allenfalls geringfügig erzielbare Gesundheitsschutz stünde in keinem Verhältnis zu den Einschränkungen der Bevölkerung in ihrer Grundversorgung mit Lebensmitteln. Die Außervollzugsetzung sei aufgrund ihrer berechtigten Interessen und der Interessen Dritter, wie den Kunden, und der Allgemeinheit unaufschiebbar. Der mangelnde Zugewinn für den Infektionsschutz einerseits und diese beachtlichen Interessen andererseits rechtfertigten auch im Sinne einer nur allgemeinen Folgenabschätzung den Antrag.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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