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Schließung von Geschäften des Einzelhandels sowie von Gaststätten bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), soweit danach Geschäfte des Einzelhandels sowie Gaststätten zu schließen sind.

Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben eines der führenden deutschen Einzelhandelsunternehmen mit Sortimentsschwerpunkt im Textilbereich. Als großes mittelständiges Familienunternehmen beschäftigt sie in Deutschland insgesamt ca. 5800 Mitarbeiter und erzielte 2019 einen Umsatz von 929 Mio. Euro bei einem positiven Jahresergebnis von 22 Mio. Euro. Sie betreibt in Erfurt ein großflächiges Warenhaus, zu dem zwei von ihr betriebene Gastronomieeinrichtungen gehören.

Die Antragstellerin trägt zunächst zur aktuellen Infektionslage und zu den gravierenden, ihre Existenz gefährdenden Auswirkungen der bislang beschlossenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor. Zur rechtlichen Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihr Antrag zulässig und begründet sei. Die angegriffenen Verordnungsbestimmungen beruhten bereits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage. § 28a IfSG mangele es bereits angesichts der Intensität der dadurch ermöglichten Eingriffe an der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit. Es fehle überdies an einer gesetzlichen Ausgleichsregelung zugunsten der von den Maßnahmen betroffenen Nichtstörern. Diese sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG zwingend geboten, da es sich um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handele.

Die angegriffenen Verordnungsbestimmungen seien jedenfalls unverhältnismäßig. Sie seien bereits nicht geeignet, da die Betriebsuntersagungen kein taugliches Mittel zur Infektionsbekämpfung seien, wie dies auch zahlreiche Studien bewiesen. Ebenfalls seien sie nicht erforderlich. Die Erstellung und Beachtung von Hygieneplänen käme als milderes Mittel in Betracht. Insgesamt habe der Antragsgegner völlig unzureichend die Ursachen der Infektionen und der Wirksamkeit der Maßnahmen evaluiert. Als mildere Maßnahmen kämen der gezielte Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie intensive Tests und gezielte Quarantäneanordnungen in Betracht, wie auch der Ausbau intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und Personalkapazitäten im Gesundheitsbereich. Das faktenlose Handeln und die Art der Entscheidungsfindung in verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Gremien durch den Antragsgegner und dessen Ministerpräsidenten belegten ein völliges exekutives Versagen. Dies dürfe jedoch nicht zu ihrer einseitigen Belastung infolge der Betriebsuntersagungen führen.

Die Maßnahmen seien auf jeden Fall auch unangemessen. Sie seien schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil durch die Maßnahmen kein großer positiver Effekt bei der Eindämmung der Gefahr, deren Bekämpfung die Schutzmaßnahmen dienen sollen, erzielt werden könnten. Es müsse darüber hinaus auch in Frage gestellt werden, ob es sinnvoll sei, Personengruppen zu schützen, die ohnehin für jegliche Viren besonders anfällig seien und bereits bei normalen Grippewellen eine erhöhte Letalität aufwiesen.

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