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Einstweilige Anordnung gegen Kontaktbeschränkungen, nächtliche Ausgangssperre und Mobilitätsbeschränkung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), soweit danach Beschränkungen des persönlichen Kontakts, des zeitlichen Ausgangs und der örtlichen Mobilität geregelt werden.

Der in Weimar wohnhafte Antragsteller ist Vater von vier volljährigen Kindern, von denen zwei nicht mehr im eigenen Hausstand leben und selbst Kinder haben. Er trägt vor, dass er ein sehr ausgeprägtes und intensives Familienleben - auch mit seinen zwei in Thüringen wohnhaften Geschwistern - pflegt.

Der Antragsteller hat am 3. Februar 2021 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung der §§ 3, 3b und 3c der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO beantragt und zugleich eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO in der Hauptsache (Az: 3 N 66/21) beantragt.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er durch die angegriffenen Regelungen in seiner Menschenwürde, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in dem grundrechtlich geschützten Bereich von Ehe und Familie und in seiner Glaubens-, Versammlungs- und Berufsfreiheit verletzt werde. Dem Antrag sei stattzugeben, da die angegriffenen Beschränkungen und Verbote mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten könnten.

Offensichtlich sei, dass sie keine hinreichende Rechtsgrundlage finden würden. Die verfassungsrechtliche Handlungspflicht zum Schutz der Allgemeinheit gegen COVID-19 und zur Verhinderung einer Gesundheitsnotlage und zum Schutz des Gesundheitssystems könne der Staat zwar allein aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründen. Den angegriffenen Verordnungsbestimmungen fehle es aber bereits an einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. §§ 32, 28 und 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) seien verfassungswidrig; sie erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG an eine gesetzliche Verordnungsermächtigung. Nach den Ausführungen verschiedener Sachverständiger in der Anhörung zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im November 2020 sei ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt, die Wesentlichkeitstheorie sowie Bestimmtheitsanforderungen zu bejahen. Überdies enthielten die gesetzlichen Bestimmungen unzulässige Pauschalermächtigungen und stellten einen Übergriff in die Vollzugskompetenzen der Länder dar.

Die angegriffenen Verordnungen seien formell rechtswidrig, da gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot verstoßen worden sei; es sei nicht ausreichend, dass nur in den Mantelverordnungen die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen benannt würden. Die Verordnungsbestimmungen seien jedenfalls materiell rechtswidrig. Die Verordnungslage in Thüringen sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Es würde gegen das Gebot der Normklarheit verstoßen, da Verordnungen des Landes und der Kommunen sich zeitlich und inhaltlich überschnitten und teilweise unterschiedliches regeln würden. Es fehle im Übrigen an der nach § 28a Abs. 5 IfSG vorgesehenen amtlichen Begründung. Soweit die Verordnungen sich auf die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Bundestag stützten, sei zum einen deren verfassungsrechtliche Grundlage im Hinblick auf das damit geschaffene Notstandsrecht zweifelhaft und zum anderen müsse das Vorliegen einer solchen Lage angezweifelt werden. Eine solche Lage sei aufgrund der Neuinfektionen, deren Steigerungen und der Reproduktionszahl nicht festzustellen; überdies widerlegten viele Studien die Gefährlichkeit des Coronavirus.

Es sei auch fraglich, ob die Maßnahmen von Gesundheitsüberlegungen getragen würden; vielmehr seien politische Erwägungen maßgeblich. Auch die nunmehr angeführte Begründung zur Gefährlichkeit der Mutationen sei nicht evidenzbasiert wissenschaftlich nachvollziehbar bewiesen. Ungeachtet dessen sei die Anwendung des § 28a Abs. 3 IfSG fehlerhaft. Diese gesetzliche Bestimmung sei schon zu unbestimmt, da sie widersprüchlich den Begriff der Fallzahl verwende und nicht hinreichend genau sei. Darüber hinaus könnten die Fallzahlen allein durch die PCR-Tests nicht ohne weiteres festgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr wie weit das Virus vermehrungsfähig sei.

Die gesetzliche Ermächtigung lasse auch offen, wer der richtige Adressat der Maßnahme sei. Es sei fraglich, ob man vermeintliche Nichtstörer als Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige in Anspruch nehmen könne. Es sei vielmehr so, dass die übergroße Mehrheit der durch die angegriffene Bestimmung Betroffenen und als Normadressaten in Anspruch genommenen Menschen nicht als Störer, insbesondere nicht als Ansteckungsverdächtige anzusehen seien. Die Bestimmung der Kontaktbeschränkung sei völlig unverhältnismäßig. Sie sei bereits zu unbestimmt. Sie verletze auf jeden Fall das Gebot der Menschenwürde. Unter den tatsächlich gegebenen Umständen verletze der Staat mit einem allgemeinen Kontaktverbot den mit der Menschenwürde bezeichneten Achtungsanspruch der Bürger.

Zudem werde das vorbehaltlos gewährte Grundrecht auf Familie nach Art. 6 GG verletzt, wovon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Bindung zwischen Großeltern und Enkelkindern erfasst werde. Kontaktbeschränkungen seien auch bei Unterstellung der Geeignetheit zur Erzielung eines legitimen Zweckes nicht erforderlich, da eine Überlastung des Gesundheitssystems und damit eine akute Gesundheitsnotlage zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Der Verordnungsgeber habe sich dabei auch nicht ohne weiteres allein auf die Angaben des Robert Koch-Instituts und dessen Risikoeinschätzung berufen dürfen.

Die Regelung sei auf jeden Fall nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sei nicht nachgewiesen, dass Sekundärinfektionen im öffentlichen Raum, die durch präsymptomatische Personen verursacht seien, einen schweren Verlauf der Lungenentzündung COVID-19 bewirken würden. Dem angeblichen Nutzen der Maßnahme seien die Kosten entgegenzustellen, die sich aus den Freiheitseinschränkungen und den daraus folgenden Kollateralschäden sowie Folgekosten ergäben. Es fehle schon an einer Auswertung des 1. Lockdowns und dessen Auswirkungen auf den Pandemieverlauf; es sei vielmehr so, dass diesem kein messbarer Effekt zugekommen sei. Hingegen seien die ökonomisch bewertbaren Schäden, die Folgen für Leben und Gesundheit der Menschen in Deutschland, die ideellen Schäden, die Folgekosten für Bund und Länder sowie die gesundheitlichen und ökonomischen Schäden in den Ländern des globalen Südens maßgeblich zu berücksichtigen.

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