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Maskenpflicht im Schulunterricht kann auch inzidenzunabhängig angeordnet werden

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass der Landkreis Helmstedt als Infektionsschutzbehörde berechtigt ist, für sein Kreisgebiet eine über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht anzuordnen, die nicht erst bei Erreichen eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) eingreift.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die zwei Antragsteller, Schüler eines Gymnasiums im Landkreis Helmstedt, haben sich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig dagegen gewehrt, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen. Ihren entsprechenden Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sowohl die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der Sekundarbereiche I und II ab Erreichen einer 7-Tages-Inzidenz von 50 als auch die vom Landkreis Helmstedt in einer Allgemeinverfügung angeordnete, inzidenzunabhängige Maskenpflicht im Schulunterricht vor dem Hintergrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen seien.

Die Einwände der Antragsteller gegen die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes erfolgende Ermittlung des Inzidenzwertes, die generelle Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gegen die Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Ansteckung überzeugten nicht.

Auch den von den Antragstellern angeführten Gesundheitsbedenken beim Tragen von Masken sei nicht zu folgen. Es bestünde die Möglichkeit, sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit des Maskentragens führten, von der Maskenpflicht im Schulunterricht befreien zu lassen.

Die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage eines anforderungsgerechten ärztlichen Attestes, hätten die Antragstellern jedoch nicht erfüllt.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.


OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - Az: 2 ME 463/20

Vorgehend: VG Braunschweig, 19.11.2020 - Az: 4 B 397/20

Quelle: PM des OVG Niedersachsen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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