Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat auf den Eilanatrag des Versammlungsleiters der Kundgebung „Wiege der Demokratie - Für Frieden und Freiheit“ entschieden, dass das von der Stadt Frankfurt am Main verfügte Verbot rechtmäßig ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 18. November 2020 meldete der Antragsteller für die Organisation Querdenken 69 - Frankfurt für Samstag, 12. Dezember 2020, 12 bis 18 Uhr, mehrere Kundgebungen sowie einen Demonstrationszug mit dem Thema „Wiege der Demokratie - Für Frieden und Freiheit“ an. Die Kundgebungsorte sind auf zwölf Plätze im Stadtgebiet Frankfurt am Main - Hauptwache, Willy-Brandt-Platz, Hauptbahnhof, Goetheplatz, Weseler Werft, Eschenheimer Tor, Friedberger Tor, Platz der Republik, Messeplatz, Paulsplatz, Opernplatz, Römerberg - verteilt. Es werden 40.000 Teilnehmer erwartet.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 hat die Stadt Frankfurt die Versammlung verboten. Zur Begründung führt sie an, das vorgelegte Hygiene- und Durchführungskonzept sei unzureichend. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit lägen erkennbare Umstände vor, wonach es bei der Durchführung der angemeldeten Kundgebungen zu einer erheblichen Infektionsgefahr kommen könne.
Hiergegen wandte sich der Versammlungsleiter mit seinem Eilantrag.
Die Kammer hat den Antrag abgelehnt, da die Verbotsverfügung rechtmäßig sei. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Annahme sei richtig, dass die zwölf dezentralen Kundgebungen und der Demonstrationszug in der angemeldeten Größe ohne hinreichendes Hygiene- und Durchführungskonzept vor dem Hintergrund der Pandemielage nicht vertretbar sind. Auch sei aufgrund der bundesweiten Vorerfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen und der vom Antragsteller am 14. November 2020 angemeldeten Versammlung in Frankfurt damit zu rechnen, dass es zu erheblichen Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen und des Abstandsgebotes kommen werde. Da der Antragsteller sich als Versammlungsleiter nicht in der Verantwortung sehe, für die Überwachung der Einhaltung etwaiger versammlungsrechtlicher Auflagen zu sorgen, habe die Antragsgegnerin auch fehlerfrei vom Erlass von Auflagen als milderes Mittel zum Verbot abgesehen. Die Antragsgegnerin habe schließlich alternative Durchführungsmöglichkeiten angeboten, die der Antragsteller aber mangels Kooperationsbereitschaft abgelehnt habe. Insgesamt werde deutlich, dass der Antragsteller die eigene Rolle als Versammlungsleiter erheblich verkenne.