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Kundgebungen und der Aufzug von Querdenken 69 in Frankfurt am Main bleiben verboten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der VGH Hessen hat die Beschwerde des Anmelders der von der Organisation Querdenken 69 geplanten Versammlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Zuvor hatte die Stadt Frankfurt am Main mit Bescheiden vom 8. und 9. Dezember 2020 die unter dem Thema „Wiege der Demokratie - Für Frieden und Freiheit“ angemeldeten Kundgebungen und einen anschließenden Demonstrationszug von Querdenken 69 sowie jede Ersatzveranstaltung im Stadtgebiet verboten und die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Den hiergegen von dem Anmelder gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ab.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof begründet die Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der bestehenden Gefahr der Infektion mit dem Corona-Virus.

Angesicht der zu erwartenden Teilnehmerzahl von etwa 40.000 Personen sei nicht ersichtlich, wie die erforderlichen Mindestabstände zwischen Personen in der Frankfurter Innenstadt eingehalten werden könnten. Am dritten Adventssamstag sei zusätzlich zu den Versammlungsteilnehmern mit einem hohen Aufkommen an Passanten zu rechnen, die ihre Weihnachtseinkäufe erledigen. Der Anmelder habe kein tragfähiges Hygienekonzept für seine Versammlungen vorgelegt. Von der Stadt Frankfurt angebotene großflächige Alternativstandorte habe er abgelehnt.

Der Antragsteller hatte zur Begründung seiner Beschwerde auch geltend gemacht, aus einem Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung ergebe sich, dass die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus im Freien sehr gering und deshalb ein Versammlungsverbot nicht gerechtfertigt sei.

Der Senat verwies jedoch unter Berücksichtigung der Angaben der Gesellschaft für Aerosolforschung und des Robert-Koch-Instituts darauf, dass bei Menschenansammlungen auch im Freien eine Infektionsgefahr bestehe. In der Folgenabwägung rechtfertige der Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit hier einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.

Der Beschluss ist verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.


VGH Hessen, 14.12.2020 - Az: 2 B 3080/20

Vorgehend: VG Frankfurt/Main, 11.12.2020 - Az: 5 L 3330/20.F

Quelle: PM des VGH Hessen

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