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Betriebsschließungsversicherung muss bei corona-bedingter Schließung nicht zahlen!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Kläger schloss bei der Beklagten für seine Gaststätte eine Betriebsschließungsversicherung ab. Der Versicherungsschein sieht für „Schließungsschäden“ eine Tagesentschädigung einschließlich 10 % Vorsorge in Höhe von 1.410,00 EUR vor. Auf den Versicherungsschein vom 23.06.2017 wird im Übrigen Bezug genommen. Danach regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) - BS 2008“.

§ 25 BS 2008 lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) …

(…)

4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

(Es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger, darunter finden sich weder Covid 19 noch SARS-CoV2).

§ 5 BS 2008 lautet auszugsweise:

„§ 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden:

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden sowie damit zusammenhängende Kosten jeder Art durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Kernenergie.

(…)

c) Der Versicherer haftet nicht

(…)

cc) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“

Infolge der Corona Pandemie musste der Kläger die von ihm betriebene Gaststätte aufgrund Allgemeinverfügung der Stadt Köln ab dem 16.03.2020 schließen. Ausgenommen von der Untersagung des Gastronomiebetriebes war der Außer- Hausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken. Der Gastronomiebetrieb im Lokal war nach der Allgemeinverfügung bis einschließlich 19.04.2020 untersagt. Der Gastronomiebetrieb wurde aufgrund der Corona Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Folgezeit zunächst weiterhin untersagt. Mit Schreiben vom 24.04.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der geltend gemachte Schadenfall nach ihrer Auffassung nicht versichert sei.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Tagesentschädigung für 30 Schließungstage à 1.410,00 EUR. Er hält dafür, dass der Versicherungsfall auch in Ansehung des Coronavirus und der dadurch bedingten Untersagungsverfügung der Stadt Köln eingetreten sei. Nach dem Versicherungsvertrag sei es nicht erforderlich, dass eine versicherte Krankheit im Betrieb des Klägers aufgetreten sei. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in den Bedingungen der Beklagten dahingehend, dass auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde; alles andere mache keinen Sinn. Jedenfalls ähnele SARS-CoV2 im Hinblick auf Symptome und Übertragungswege den unter § 25 Nr. 4 BS 2008 erwähnten Influenzaviren. Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der den Versicherungsschutz einschränkenden Klauseln. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz müssten ausdrücklich vereinbart sein; das sei in Bezug auf das Pandemierisiko nicht der Fall. Ein solches werde unter den Ausschlüssen im Versicherungsvertrag gerade nicht genannt. Ob die Untersagungsverfügung der Stadt Köln rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, spiele für den Eintritt des Versicherungsfalles keine Rolle. Schließlich könne die Beklagte den Kläger auch nicht auf einen trotz der Untersagungsverfügung noch möglichen Außerhausverkauf oder auf eine Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken verweisen. Es liege eine vollständige Betriebsschließung vor.

Der Kläger beantragt mit der am 18.06.2020 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, nur die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tabellarisch aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger könnten einen Versicherungsfall begründen. Im Übrigen fehle es an einer wirksamen behördlichen Anordnung. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln leide an inhaltlichen Mängeln, im Übrigen sei es auch keine konkrete Verfügung in Bezug auf den Kläger. Insofern liege auch keine betriebsbedingte Schließung des klägerischen Betriebes vor. Es liege nur eine Betriebseinschränkung, aber keine Betriebsschließung vor. Erforderlich sei insoweit eine vollständige Schließung des versicherten Betriebes. Ferner könne der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, da er Schadensersatz aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtes beanspruchen könne. Insoweit habe der Kläger auch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er es unterlassen habe, Ansprüche gegen Dritte anzumelden und gegebenenfalls auch durchzusetzen.


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Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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