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Klage gegen Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Soforthilfe

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Kläger, selbständiger Unternehmer mit 1,8 Beschäftigten in der Branche „wirtschaftliche Dienst- und Werkleistungen“, begehrt die Gewährung einer „Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ des Bundes.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

1. Mit Onlineantrag vom 23. April 2020 beantragte der Kläger die Gewährung einer Soforthilfe gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ - Corona-Soforthilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020. Unter dem Punkt „Wirtschaftslage“ gab der Kläger als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage an, die Auftragslage sei weniger geworden und bezifferte den Liquiditätsengpass ohne weitere Angaben mit dem Höchstfördersatz von 9.000,00 EUR für diese Betriebsgröße.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2020 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag des Klägers auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß der Richtlinien für die Gewährung der Soforthilfen könne die Soforthilfe nur gewährt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingrate) zu zahlen. Der angegebene Auftragsrückgang alleine reiche zur Begründung nicht aus. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Soforthilfe nicht erfüllt.

Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrungenthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden könne.

2. Am 9. Juli 2020 erhob der Kläger Klage auf erneute Überprüfung seines Antrages.


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