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Konzert wegen Corona storniert: Rückzahlung des Ticketpreises!
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Die ersatzlose Stornierung von Konzertveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie lässt die Geschäftsgrundlage eines Ticketkaufvertrags entfallen. Der Tickethändler schuldet gegenüber dem Käufer Rückzahlung des erlangten Ticketpreises.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat von der Beklagten als Tickethändlerin mehrere Tickets für Veranstaltungen erworben, die wegen der Corona-Pandemie nach Kaufvertragsabschluss ersatzlos storniert wurden (08.05.2020 in Leipzig, 07.05. und 28.06.2020 in Chemnitz). Da der Kläger die Kaufpreise an die Beklagte zahlte, hat diese die erlangten Gelder zurückzuzahlen; die erworbenen Tickets hat der Kläger der Beklagten bereits vorgerichtlich zurückgegeben.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß §§ 453, 346 ff. BGB Rückzahlung schuldet (so: AG Bremen, 02.10.2020 - Az: 9 C 272/20).
Denn die Beklagte schuldet jedenfalls wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den §§ 346 ff. BGB; auf die sog. Gutscheinlösung kann sich die Beklagte als Verkäuferin nicht berufen. Der Kläger hat seine Kündigungserklärungen vom 21.04. und 27.04.2020 ausdrücklich auf § 313 BGB gestützt.
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