Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.199 Anfragen

Eilrechtsschutz gegen Betriebsschließung eines Tattoo-Studios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller sinngemäß, den Vollzug von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV, BayMBl. Nr. 616, geändert mit Verordnung vom 12.11.2020, BayMBl. 2020 Nr. 639), einstweilen auszusetzen.

Der Antragsteller, der in Bayern ein Tattoo-Studio betreibt, trägt zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 1. November 2020 zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gestellten und von diesem mit Beschluss vom 3. November 2020 an den Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Eilantrags insbesondere vor, die Untersagung des Tattoo-Stechens stelle bei gleichzeitiger Zulassung der Ausübung des Friseurgewerbes eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beeinträchtigung seiner Berufs- und Gewerbefreiheit dar. Auch aufgrund der hohen hygienischen Standards und der getroffenen Schutzmaßnahmen bestünden in Tattoo-Studios sogar geringere Infektionsrisiken als in Friseurbetrieben. Schließlich sei unverständlich, warum die Tätigkeit des Tätowierens in anderen Bundesländern - etwa in Sachsen-Anhalt und Thüringen - auch weiterhin zugelassen bleibe.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (Az: 20 NE 20.2485) im Rahmen einer Folgenabwägung den Antrag abgelehnt, § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzten. Dabei ist er von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2392) fest. Zwar ergänzt § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG für Betriebsschließungen ein Regelbeispiel für eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Anwendung von § 28a IfSG auf die 8. BayIfSMV wirft aber zahlreiche Rechtsfragen auf, die derzeit im Eilverfahren nicht abschließend zu klären sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Hont Péter HetényiMartin BeckerPatrizia Klein

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis. Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant