Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - zumal unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden knappen Zeit - nicht abschließend zu beurteilen. Die daher unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antragsteller legt zwar nachvollziehbar dar, dass die angefochtene Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seine grundrechtlich geschützten Freiheiten verkürzt, weil er bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zur Erstellung einer Liste mit den Namen, Adressen und Telefonnummern der Teilnehmer sowie zur Aufbewahrung und eventuellen Herausgabe dieser Liste verpflichtet werden soll. Es ist zudem nicht zu verkennen, dass potentielle Versammlungsteilnehmer dadurch von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden könnten. Schließlich trifft es auch zu, dass die von der Antragsgegnerin als Begründung der Auflage genannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - Az:
13 B 1422/20 einen insofern anderen Sachverhalt betrifft, als das dort streitgegenständliche Camp mehrere Tage gemeinsamen Lebens in Zelten und auch sonst auf engem Raum bedeutete, während vorliegend mit Abstand fahrende Radfahrer betroffen sind und der Antragsteller ein aus seiner Sicht zureichendes Schutzkonzept vorgelegt hat, welches die Erstellung einer Liste zur einfachen Rückverfolgbarkeit überflüssig machen soll.
Demgegenüber steht aber angesichts des außerordentlich dynamischen Infektionsgeschehens auch auf dem Gebiet der Stadt D. mit einer Inzidenzzahl von gegenwärtig 137,27 (durchschnittliche Zahl der Infektionen je 7 Tage/100.000 Personen), dass sich bei größeren Menschenansammlungen - die Verfügung geht von 200 Teilnehmern aus - die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.
Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ziffer 16 der angefochtenen Verfügung zurücktreten. Angesichts des Umstands, dass die Liste nur im Falle einer Infektion von Teilnehmern der Antragsgegnerin vorzulegen ist und das Infektionsschutzkonzept eine Verbreitung des Virus aus Sicht des Antragstellers effektiv verhindern soll erscheint es nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen. Dies dient einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Dieser Schutzauftrag hat aktuell ein besonderes Gewicht, zumal das Infektionsgeschehen an dem Tag der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (23.09.2020) eine Inzidenzzahl von nur 13,2 Fällen (bundesweit) auswies, während für den 05.11.2020 eine Inzidenzzahl von 126,8 Fällen (bundesweit) festgestellt wurde.