Die verbleibende Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. September 2020 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2020 anzuordnen, soweit darin
1. in Ziffer 5 über das vom Veranstalter vorgesehene System der Vorabregistrierung der Teilnehmenden hinaus diesem gegenüber angeordnet wird, von allen Teilnehmer*innen vollständige Namen, Adressen und Telefonnummern zu erfassen, mindestens 4 Wochen nach Ende der Versammlung aufzubewahren und der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen, A 53) und der örtlichen Ordnungsbehörde (Fachbereich Sicherheit und Ordnung) auf Verlangen vorzuzeigen,
und
2. in Ziffer 6 über die vom Veranstalter vorgesehene ID-Erfassung (vgl. Corona-Hygienekonzept) hinaus angeordnet wird, dass der Antragsteller sicherzustellen hat, dass für Begegnungen von Versammlungsteilnehmer*innen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten (z. B. Zelten usw.) die Anforderungen der besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 2a Abs. 2 der CoronaSchVO NRW erfüllt sind, das heißt einen Sitzplan zu erstellen und für vier Wochen aufzubewahren ist, der sowohl Name, Adresse, Telefonnummer und Aufenthaltszeitraum als auch erfasst, welche anwesende Person wo gesessen hat,
hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, die in Rede stehenden Anordnungen in Ziffer 5 und 6 seien offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig (1.). Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (2.).
1. a. Soweit der Antragsteller geltend macht, die streitigen infektionsschutzrechtlichen Anordnungen seien voraussichtlich zu Unrecht auf (§ 13 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO i. V. m.) § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und nicht auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt, mit der Folge, dass unzuständigerweise die örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 IfSGB-NRW) und nicht die Kreispolizeibehörde (vgl. § 1 VersGZustVO NRW) entschieden habe, greift dieser Einwand nicht durch.
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