Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts ... zum Betrieb von Schulen im Landkreis ....
Der Antragsteller besucht die achte Klasse eines Gymnasiums.
Mit Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2020 - öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises ... Nr. 17/2020 vom 26. Oktober 2020 - wurde in Nr. 2 für alle Schulen im Landkreis ... ab Jahrgangsstufe 5 der Mindestabstand von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen festgelegt. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeute dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Eine (etwaige) Notbetreuung ist eingeschränkt zulässig. Nach Nr. 4 der Allgemeinverfügung tritt diese mit Wirkung zum 26. Oktober 2020, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. November 2020 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nr. 2 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes ... vom 26. Oktober 2020 wird angeordnet.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller mit seinem Antrag gegen Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2020 wendet. Bereits am 21. Oktober 2020 habe die Schulleitung des vom Antragsteller besuchten Gymnasiums mitgeteilt, dass aufgrund der verschärften Regelungen die Teilung auch in der Klasse des Antragstellers erfolge und dieser nunmehr im Wechselbetrieb zwischen Präsenz- und Distanzunterricht beschult werde. Der Antragsteller erachte die in Nr. 2 der Allgemeinverfügung getroffene Regelung für rechtswidrig und sehe sich in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Erhebung einer Anfechtungsklage in der Hauptsache bleibe vorbehalten. Die Regelung erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil es keine geeignete Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung gebe. Der Verweis auf § 28 Abs. 1 IfSG gehe fehl, da es kein konkretes Infektionsgeschehen an der Schule des Antragstellers gebe. Die angegriffene Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Weder das Infektionsschutzgesetz, noch die 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung Gültigkeit gehabt habe, gebe zwingend vor, dass die Maskenpflicht neben der Einhaltung des Mindestabstands kumulativ anzuordnen sei und für den Fall, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, die Klassen zu teilen und in einen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht überzugehen sei. Der Antragsteller sei in seinen subjektiven Rechten verletzt, weil er auch nach den Herbstferien im Distanzunterricht beschult werden solle, obwohl es hierfür keine geeignete Rechtsgrundlage gebe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann der Antrag auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden - ist zulässig, da Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem IfSG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG), aber in der Sache unbegründet.
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