Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin sinngemäß, den Vollzug von § 12 Abs. 2 Satz 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV), geändert mit Verordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 639), einstweilen auszusetzen.
Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben neben ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin ein Kosmetikinstitut betreibt, trägt zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 11. November 2020 gestellten Eilantrags vor, die 8. BayIfSMV beruhe auf keiner ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG sei nicht genügt. Der Normgeber sei zudem seiner Evaluierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Eine ausnahmslose Betriebsuntersagung ohne Differenzierung danach, ob ein Betrieb in einem Risikogebiet liege oder ein Kunde aus einem solchen komme, sei unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass Kosmetikinstitute zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens signifikant beigetragen hätten und ob deren Schließung im Rahmen des ersten Lockdown Wirkung gezeigt habe. Die sachwidrige Ungleichbehandlung mit dem Friseurhandwerk (§ 12 Abs. 2 Satz 3 8. BayIfSMV) verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Art des jeweiligen Körperkontakts sei vergleichbar, die Zahl der regelmäßig anwesenden Personen führe aber im Vergleich zum Betrieb der Antragstellerin zu höheren Infektionsrisiken. Der Grund für die Bevorzugung könne nicht darin gesehen werden, dass ein ordentlicher Haarschnitt für das Erscheinungsbild einen höheren Stellenwert beanspruche als etwa gepflegte Haut und gepflegte Fingernägel.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).
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