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Dauer der Familien-Quarantäne

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm gegenüber angeordnete Quarantäneverpflichtung mit einer Dauer vom 17. Oktober 2020 bis zum 11. November 2020.

Die Ehefrau des Antragstellers wurde am 15. Oktober 2020 mit Hilfe eines Tests auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 positiv getestet. Das Ergebnis wurde der Ehefrau des Antragstellers am 17. Oktober 2020 vom zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt und diese in häusliche Isolation verwiesen. Mit Schreiben des Landratsamtes * vom 23. Oktober 2020 wurde der Ehefrau des Antragstellers mitgeteilt, dass sich der Quarantänezeitraum auf die Zeit vom 17. Oktober 2020 bis einschließlich 28. Oktober 2020 belaufe. Die häusliche Isolation der Ehefrau des Antragstellers endete am 28. Oktober 2020.

Unter dem 23. Oktober 2020 wurde dem Antragsteller vom Landratsamt * mitgeteilt, dass er Kontaktperson I mit engem Kontakt zu einem COVID-19-Fall sei. Der Quarantänezeitraum belaufe sich auf die Zeit vom 17. Oktober 2020 bis einschließlich 11. November 2020.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az: Au 9 K 20.2158), über die noch nicht entschieden worden ist.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2020 beantragt der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der behördlichen Anordnung.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag sich gegen die unterschiedliche Länge der jeweiligen Isolation richte. Für seine positiv getestete Ehefrau sei der Ablauf der Isolation auf den 28. Oktober 2020 festgesetzt worden. Für den Antragsteller gelte hingegen der Ablaufzeitpunkt 11. November 2020. Eine Ansteckung mit dem COVID-19-Virus sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Der zusätzlich verfügte 14-tägige Quarantänezeitraum sei nicht mehr vertretbar. Der Antragsteller sei in seinem Grundrecht der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung hierdurch eingeschränkt. Nach dem positiven Befund seiner Ehefrau sei der übliche und überwiegend wahrscheinliche Infektionszeitraum somit fünf bis zehn Tage vor dem 15. Oktober 2020 gewesen. Die Familie habe zwar die ganze Zeit in einem Haushalt verbracht, mit Kenntnis des Testergebnisses jedoch deutlich in distanzierter Form. Die Anordnung der Isolation über den 30. Oktober 2020 hinaus werde als ein Übermaß an staatlichem Eingriff gewertet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt * - Gesundheitsamt, zu richten. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass - nach Auslegung des Begehrens des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers - ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft ist. Der Antrag des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel auszulegen, §§ 88, 122 VwGO. Zwar hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung der behördlichen Anordnung beantragt, was für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sprechen würde, jedoch ist erkennbares Ziel des Antragstellers sobald wie möglich aus der noch andauernden Quarantäne-Verpflichtung entlassen zu werden. In Bezug auf ein derartiges Begehren ist in einer Hauptsache jedenfalls keine Anfechtungsklage statthaft, so dass der richtige Antrag vorläufigen Rechtsschutzes hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO ist.

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