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Nachbarklage gegen Erhöhung einer Gartentrennwand

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die erteilte Baugenehmigung für die Erhöhung einer Gartentrennwand auf 1,80 m durch einen Nachbarn.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts liegt nicht vor.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 der Vorschrift gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Sichtschutzwand ist grenzständig und hält hier keine Abstandsfläche auf dem Baugrundstück zum Nachbargrundstück ein.

Hieraus ergibt sich jedoch kein Verstoß gegen die drittschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts, weil die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vorliegen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf hier an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Grenzanbaus beurteilt sich hier nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

In der maßgeblichen näheren Umgebung ist vorliegend geschlossene Bauweise zu finden.

Wenn die Bebauung in der näheren maßstabsbildenden Umgebung Hauptgebäude ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, fügen sich sowohl Gebäude mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand in die Umgebung ein.

In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig, der Bauherr hat insoweit ein Wahlrecht.

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