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Corona-Verordnung: Sportwettvermittlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 36 Minuten

Die Antragstellerin betreibt im Saarland mehrere Betriebsstätten für Sportwettvermittlung.

Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung bis zur Entscheidung über einen von der Antragstellerin noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, solange und soweit die Regelung der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Form von Betrieben ohne jeglichen Aufenthalts- und Verweilcharakter und ohne Freizeit- und Vergnügungscharakter entgegensteht, die zumindest folgende betriebliche Vorgaben einhalten:

1. es wird ein auf die speziellen Bedürfnisse des Betriebs ausgerichtetes Hygienekonzept entwickelt und vorgehalten;
2. für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 10 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum;
3. maximal jedoch 3 Personen gleichzeitig, um jegliche Warteschlangen und Menschenansammlungen zu vermeiden;
4. es ist zu gewährleisten, dass Gäste untereinander und zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten;
5. Gästen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren, was durch geeignete Einlasskontrollen sicherzustellen ist;
6. Gäste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung;
7. es findet nur eine Wettabgabe und -annahme bzw. Ein- und Auszahlung statt;
8. Live-Wetten sind nicht zulässig;
9. vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren;
10. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden;
11. eine Übertragung auf Monitoren findet nicht statt, insbesondere keine TV-Übertragung.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, bei den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 zu schließenden Betriebe handele es sich im Wesentlichen um solche mit erheblichem Besucheraufkommen auf engem Raum (z.B. Diskotheken, Kinos, Theater) bzw. um Betriebe, in denen sich Kunden über längere Zeit in einem Raum mit anderen Besuchern befänden (z.B. Museen oder Fitnessstudios). Die reinen Wettannahmestellen ohne Freizeit-/Vergnügungscharakter stellten deshalb einen Fremdkörper in diesem Regelungsgefüge dar. Es handele sich dabei weder um Betriebe mit erheblichem Besucheraufkommen noch um aus Hygienegründen besonders kritische Betriebe wie z.B. Bordelle. In der beantragten Ausgestaltung hielten sich hier auch keine Kunden über längere Zeit mit anderen Besuchern in einem Raum auf. Sie, die Antragstellerin, sei durch die erneute längerfristige Schließung in ihrer Existenz bedroht. Ihr entstünden insbesondere Personalkosten und Mietkosten, die sie mangels Einnahmen nicht amortisieren könne. Zwar seien Entschädigungsleistungen in den Raum gestellt worden. Ob und in welcher Höhe sie diese erlangen könne, sei aber nach wie vor völlig offen. Die Auswirkungen des Verbots seien auch deshalb existenziell, weil es sich - anders als größtenteils im Einzelhandel - um „nicht nachholfähigen Konsum“ handele. Sportereignisse, die jetzt stattfänden, könnten später nicht mehr bewettet werden. Außerdem drohe die Abwanderung von Kunden zu dem Angebot des Staates, denn Lottoannahmestellen, die auch Sportwetten (TOTO) vermittelten, hätten nach wie vor offen im Saarland. Zudem drohe die Abwanderung zu Online-Wettangeboten.

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