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Verbot einer Versammlung am Ostermontag war rechtswidrig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat auf die Klage eines Versammlungsanmelders festgestellt, dass das von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochene Verbot einer Versammlung am Ostermontag rechtswidrig war.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 2. April 2020 meldete der Kläger mit einem Motorradclub als Veranstalter bei der Versammlungsbehörde einen Aufzug für den Ostermontag, 13. April 2020 an, der als eine „Motorraddemo“ durch Teile der Stadt Frankfurt am Main führen sollte.

Die Stadt hat am 9. April 2020 die Versammlung verboten, weil eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Verstoß gegen die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus bestehe. Auf die Versammlungsteilnehmer könne nicht mit geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus eingewirkt werden. Versammlungen könnten nach der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Der Kläger ist gegen diese Verbotsverfügung nicht mit einem Eilantrag vorgegangen und hat Ende April 2020 gegen das Versammlungsverbot Klage erhoben. Er wollte nachträglich festgestellt wissen, dass seine angemeldete Versammlung bei Durchführung nicht gegen die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus verstoßen hätte.

Die Kammer hat festgestellt, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig war.

Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus habe in seiner im April 2020 geltenden Fassung kein Versammlungsverbot, sondern lediglich Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum enthalten. Die Stadt habe die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit verkannt und ermessensfehlerhaft keine anderen Möglichkeiten als ein Totalverbot in Erwägung gezogen. Verbot oder Auflösung einer Versammlung seien aber Ultima Ratio (letztes Mittel). Zur Verhinderung der Verbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 hätten in Kooperation mit dem Kläger als Versammlungsleiter Übereinstimmungen gefunden und von der Beklagten durch Auflagen verfügt werden können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den VGH Hessen einzulegen oder mündliche Verhandlung beim VG Frankfurt am Main zu beantragen.


VG Frankfurt/Main, 18.11.2020 - Az: 5 K 1124/20.F

Quelle: PM des VG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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