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Untersagung des Betriebes eines EMS-Studios bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Inhaberin eines EMS-Studios im Wetteraukreis abgelehnt.

In einem EMS-Studio wird ein zur elektronischen Muskelstimulation verwendetes Gerät bereitgestellt, welches dem Trainierenden während der von ihm ausgeführten Übungen angelegt wird und so der körperlichen Ertüchtigung dient.

Die Antragstellerin macht in dem Eilverfahren zum einen geltend, dass ein EMS-Studio nicht als ähnliche Einrichtung zu einem Fitnessstudio zu sehen sei und daher überhaupt nicht von der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt sei. Ein EMS-Studio sei viel kleiner als Fitnessstudios und weniger stark frequentiert. Es sei eher mit einem Personal Trainer vergleichbar, welcher seine Tätigkeit aktuell ausführen dürfe. Das angebotene EMS-Training sei zudem gesundheitsfördernd.

Darüber hinaus zweifelt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit und die Verfassungsmäßigkeit der hessischen Verordnung an.

Das Verwaltungsgericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass ein EMS-Studio eine dem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung sei und teilweise sogar als Fitnessstudio bezeichnet werde.

In beiden Einrichtungen bestünden Angebote um die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern und hierfür würden jeweils auch Geräte bereitgestellt. Es komme insbesondere nicht auf die Größe des Studios an, weil es bereits eine Vielzahl sogenannter „Mikro-Fitnessstudios“ gebe, die ebenfalls deutlich kleiner und weniger stark frequentiert sind als „klassische“ Fitnessstudios und sich teilweise spezialisieren.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV bewertet die Kammer die Erfolgsaussichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen. Eine daher zu treffende Folgenabwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus.

Gegenüber dem Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) würden die Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden ernstzunehmenden Gefahr für das Schutzgut Leben und Gesundheit von Menschen aus Art. 2 Abs. 2 GG und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems gravierender erscheinen.


VG Gießen, 16.11.2020 - Az: 4 L 3823/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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