Die Klägerin wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid über eine Finanzhilfe nach den Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler.
Die Klägerin ist freischaffende Künstlerin und hat am 6. Mai 2020 ihren Hauptwohnsitz in * mit Einzugsdatum 1. April 2020 beim zuständigen Bürgeramt angemeldet. Das zuständige Bürgerbüro hatte nach amtlicher Auskunft in der Zeit vom 16. März 2020 bis 12. Mai 2020 geschlossen. In Ausnahmefällen konnten Anmeldungen postalisch erledigt werden. Eine erste Anmeldung der Klägerin ist dem Bürgeramt am 22. April 2020 per Post zugegangen, wurde wegen fehlender Unterlagen jedoch an die Klägerin zurückgesandt.
Die Klägerin hat unter dem 25. Mai 2020 die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“) u.a. unter Vorlage einer Einkommensbescheinigung einer Band vom 24. Mai 2020, adressiert an die Klägerin an eine Adresse in, beantragt. Auf Rückfrage des Beklagten und der Bitte um Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung hat die Klägerin die o.g. Anmeldebestätigung nachgereicht. Eine Wohnungsgeberbestätigung reichte die Klägerin erst im Rahmen einer schriftlichen Reaktion auf den ablehnenden Bescheid am 9. Juli 2020 per E-Mail nach. 4 Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm nicht erfüllt sind und daher keine Finanzhilfe gewährt wird.
Antragsberechtigt seien nur freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern zum Stichtag 1. April 2020. Die Klägerin habe am 1. April 2020 ihren Hauptwohnsitz nicht in Bayern gehabt. Die rückwirkende Anmeldung vom 6. Mai 2020 führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen für das Künstlerhilfsprogramm vorlägen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 25. Mai 2020 auf Gewährung einer finanziellen Hilfe für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“, BayMBl. 2020, Nr. 301) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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